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Gutachten, Beratung und Schlichtungen
1. Erstellung von Schiedsgutachten
Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein streitbefangenes Objekt ohne Beschreitung eines kostenintensiven Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das sogenannte Schiedsgutachten ins Leben gerufen. Leider wird diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung nur selten genutzt, obwohl sie hinsichtlich der Zeit, Kosten und Wahrung der guten Beziehung auch für die Zukunft eine große Chance darstellt. Im internationalen Geschäft, insbesondere in den USA, kommen diese Grundgedanken unter den Begriff der "Mediation" in der letzten Zeit wieder in Mode. Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten ( Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag mit dem öbuv Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien geschlossen wird. Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem Sachverständigen, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten.
Hier können beide Parteien maßgeblich an den zu beantworteten Fachfragen mitwirken !!! Eine Verweigerung der Anerkennung des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, ist ausgeschlossen. Sollte eine Partei späterhin wegen eines Streites über die Rechtsnachfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in die Beweisaufnahme eintreten. Auf diesem Wege soll vor allem eine schnelle außergerichtliche Einigung ermöglicht und die Kosten für Gericht und Anwälte eingespart werden.
2. Abnahme gemäß VOB/B § 12 Die Beauftragung eines Sachverständigen führt in der Regel zur Klärung des Sachverhaltes und vermeidet weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien.
Zitat der VOB/B "§ 12 Ziffer 4"
3. Das selbstständige Beweisverfahren
Ziel des Beweisverfahren ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten. Da hierbei der beauftragte Sachverständige nicht von den Parteien oder etwa von einer Partei ausgewählt, sondern vom Gericht bestimmt wird, hat das erstellte Gutachten im spätere ggf. stattfindenden Prozess Bestand.
Grundzüge des Verfahrens Ein rechtliches Interesse liegt hierbei bereits dann vor, wenn die Feststellung zur Vermeidung eines Prozesses dienen kann. Es soll durch Aufklärung des Sachverhaltes eine Vergleichsmöglichkeit für die Parteien geschaffen werden, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und die Gerichte zu entlasten. Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet den Konflikt zu begrenzen. Nach § 485 Absatz 2 ZPO kann ohne Zustimmung des Gegners und bevor es zum Rechtsstreit kommt, beim zuständigen Gericht die Begutachtung des strittigen Sachverhaltes durch einen SV beantragt werden. Voraussetzung ist, dass ein eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse an der Beweiserhebung besteht. Das rechtliche Interesse ist hierbei schon dann gegeben, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass auf diesem Wege ein Rechtsstreit vermieden werden kann. Als Beweismittel kommt ausschließlich die Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht. Ist ein Rechtsstreit bereits anhängig, muss der Antrag auf Beweissicherung bei dem Prozessgericht beantragt werden. Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragsstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In Fällen akuter Gefahr kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache befindet oder dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder in Augenschein zu nehmende Person sich befindet. Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist schriftlich bei Gericht einzureichen, oder mündlich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzutragen. Um die Gewährleistung zu unterbrechen ist es wichtig, dass der Antrag die Bezeichnung des Gegners enthält. Diese Unterbrechung gilt nur für die im Antrag bezeichneten Mängel. Daher sollte er so korrekt wie möglich die Bezeichnung der festgestellten Tatsachen beschreiben. Ferner sind Zeugen und Beweismittel zu benennen. Da das Gericht nun den Sachverständigen bestimmt ist es ausgeschlossen, dass der Antragssteller Einfluss auf den Sachverständigen und das Ergebnis der Beweissicherung nimmt. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hierbei dienlich, wenn der Antragsteller dem Gericht einen oder mehrere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Stellung des Antrages bereits vorschlägt. Für den Sachverständigen besteht die Möglichkeit, auch im ggf. nachfolgenden Rechtsstreit als Gutachter aufzutreten. Die Ablehnung des SV durch eine Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit ist somit ausgeschlossen. Es braucht kein weiterer SV gesucht werden, der sich neu in die Materie einarbeiten muss. Wenn eine Einigung zu erwarten ist, kann das Gericht im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens die Parteien zur Klärung des Sachverhaltes zur mündlichen Anhörung laden. So hat das Gericht die Möglichkeit, innerhalb und außerhalb eines streitigen Verfahrens im Sinne beider Parteien eine rechtskräftige Entscheidung herbei zu führen. |