Gutachten, Beratung und Schlichtungen

3. Das selbstständige Beweisverfahren
Das selbstständige Beweisverfahren wurde anstelle des früheren Beweissicherungsverfahrens gemäß §§ 458 ff. ZPO im Rechtspflege - Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 am 01.04.1991 eingeführt.

Ziel des Beweisverfahren ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten. Da hierbei der beauftragte Sachverständige nicht von den Parteien oder etwa von einer Partei ausgewählt, sondern vom Gericht bestimmt wird, hat das erstellte Gutachten im spätere ggf. stattfindenden Prozess Bestand.
Nachteilig wirkt sich die Bestellung des SV durch ein Gericht auf die Dauer der Beweisaufnahme aus. So können zwischen Antragsstellung bei Gericht und Beweisaufnahme durch den SV schon mal ein paar Wochen verstreichen.

Grundzüge des Verfahrens
Aber: Wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch den SV beantragen, wenn ein rechtliches Interesse besteht, dass:
- die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
- der Aufwand zur Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
- der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festzustellen ist.
Die Beantragung muss nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Ein rechtliches Interesse liegt hierbei bereits dann vor, wenn die Feststellung zur Vermeidung eines Prozesses dienen kann. Es soll durch Aufklärung des Sachverhaltes eine Vergleichsmöglichkeit für die Parteien geschaffen werden, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und die Gerichte zu entlasten.

Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet den Konflikt zu begrenzen.

Nach § 485 Absatz 2 ZPO kann ohne Zustimmung des Gegners und bevor es zum Rechtsstreit kommt, beim zuständigen Gericht die Begutachtung des strittigen Sachverhaltes durch einen SV beantragt werden. Voraussetzung ist, dass ein eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Interesse an der Beweiserhebung besteht. Das rechtliche Interesse ist hierbei schon dann gegeben, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass auf diesem Wege ein Rechtsstreit vermieden werden kann. Als Beweismittel kommt ausschließlich die Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.

Ist ein Rechtsstreit bereits anhängig, muss der Antrag auf Beweissicherung bei dem Prozessgericht beantragt werden. Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragsstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.

In Fällen akuter Gefahr kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache befindet oder dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder in Augenschein zu nehmende Person sich befindet.

Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist schriftlich bei Gericht einzureichen, oder mündlich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzutragen. Um die Gewährleistung zu unterbrechen ist es wichtig, dass der Antrag die Bezeichnung des Gegners enthält. Diese Unterbrechung gilt nur für die im Antrag bezeichneten Mängel. Daher sollte er so korrekt wie möglich die Bezeichnung der festgestellten Tatsachen beschreiben. Ferner sind Zeugen und Beweismittel zu benennen.

Da das Gericht nun den Sachverständigen bestimmt ist es ausgeschlossen, dass der Antragssteller Einfluss auf den Sachverständigen und das Ergebnis der Beweissicherung nimmt. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hierbei dienlich, wenn der Antragsteller dem Gericht einen oder mehrere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Stellung des Antrages bereits vorschlägt.

Für den Sachverständigen besteht die Möglichkeit, auch im ggf. nachfolgenden Rechtsstreit als Gutachter aufzutreten. Die Ablehnung des SV durch eine Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit ist somit ausgeschlossen. Es braucht kein weiterer SV gesucht werden, der sich neu in die Materie einarbeiten muss.

Wenn eine Einigung zu erwarten ist, kann das Gericht im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens die Parteien zur Klärung des Sachverhaltes zur mündlichen Anhörung laden. So hat das Gericht die Möglichkeit, innerhalb und außerhalb eines streitigen Verfahrens im Sinne beider Parteien eine rechtskräftige Entscheidung herbei zu führen.