Wichtiges zu Gerichtsgutachten
1. Pflicht zur Gutachtenerstattung
a) Auftrag vom Gericht
Auf die von den Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen finden die §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und
§§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein) Anwendung.
Daraus folgt u. a., dass ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und
vereidigt ist, grundsätzlich verpflichtet ist, die Erstattung von Gutachten im
Rahmen seines Sachgebiets (des Vereidigungstenors) zu übernehmen. Für seine
Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses,
in dem der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, ausdrücklich durch §
407 ZPO festgelegt. Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag
Folge zu leisten, wenn er für das Sachgebiet, auf dem das Gutachten zu
erstatten ist, öffentlich bestellt ist. § 75 StPO legt das gleiche für das
Strafverfahren fest, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren und § 118 Sozialgerichtsgesetz für das
sozialgerichtliche Verfahren.
Lediglich aus wichtigem Grund kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag
ablehnen. Die Gründe dafür sind ausdrücklich geregelt (siehe Abschnitt E).
Danach kann der Sachverständige die Erstattung eines Gutachtens aus den
gleichen Gründen verweigern, aus denen ein Zeuge die Aussage verweigern kann.
Verweigert er die Erstattung eines Gutachtens gegenüber einem Gericht, ohne
dies begründen zu können, so kann der Sachverständige zu einer Ordnungsstrafe
bis zu 500,-Euro und ggf. zusätzlich zum Ersatz entstandener Kosten verurteilt
werden. Dasselbe trifft übrigens auch zu, wenn die Erfüllung eines
Gutachtenauftrages über Gebühr verzögert wird, ein Gutachten also dem Gericht
nicht in angemessener Frist eingereicht wird.
2. Unparteiische Aufgabenerfüllung
Ebenso wie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der
Erstattung von Gutachten eines der wichtigsten Kriterien zur Auswahl von
Sachverständigen darstellt, gehört die Unparteilichkeit bei der
Gutachtenerstattung zu den Hauptpflichten des Gutachters. Durch seine
öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der
Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen. Der Sachverständige hat deshalb seine
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Seine Gutachten
sollen grundsätzlich auch für die Personen eine objektive Sachaussage
darstellen, die mit seinen Gutachten konfrontiert werden, ohne selbst seine
Auftraggeber zu sein. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
unterliegt der Verpflichtung, sein Gutachten absolut unabhängig von den
Interessen seines Auftraggebers zu erstatten.
Dem Sachverständigen ist untersagt, Weisungen zu berücksichtigen, die das
Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen
könnten. Dazu gehört auch, dass ihm unbenommen bleiben muss, alle von ihm im
Zusammenhang mit der/den Beweisfrage(n) gefundenen Ergebnisse zu verwerten. Er
darf auch in seinem Gutachten nur von den Voraussetzungen ausgehen, die er selbst
festgestellt hat oder die mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen.
Er darf keine Vereinbarungen treffen, die seine Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Hiermit wird ihm insbesondere verboten,
vertragliche Beziehungen mit beteiligten Parteien einzugehen, nachdem ihm ein
Gutachtenauftrag in deren Angelegenheit erteilt worden ist.
Er darf sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der
gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung keine Vorteile versprechen
oder gewähren lassen. Dies gilt insbesondere auch für Aufträge, die sich im
Anschluss an seine Gutachtertätigkeit ergeben könnten.
Der Sachverständige darf Mängel, die er an einem von ihm begutachteten Objekt
festgestellt hat, grundsätzlich selbst nicht beheben.
3. Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung
Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung setzt zunächst einmal voraus, dass der
Sachverständige stets die neuesten wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Falls erforderlich, hat er
die technischen Vorrichtungen, Messinstrumente usw. einzusetzen, die dem
aktuellen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Ausgangspunkt für
jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. Beim
gerichtlichen Auftrag ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss des
Gerichtes. Fehlt dieser oder ist dieser ungenau abgefasst, muss der
Sachverständige beim Gericht rückfragen. Möglicherweise kann er dem Richter
sogar aus seiner Fachkenntnis heraus Formulierungshilfe leisten.
Auf jeden Fall sollte er seine Hilfe anbieten, damit bereits von der
Aufgabenstellung her die Grundlage für die Erstattung eines ordnungsgemäßen
Gutachtens geschaffen wird. Zur Zeit des Erscheinens dieses Merkblattes werden
Überlegungen zur Novellierung der Zivilprozess
Ordnung angestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Regelungen für den
Sachverständigenbeweis die Zusammenarbeit von Gericht und Sachverständigen in
der eben angedeuteten Weise zu intensivieren und damit zu verbessern.
Angeforderte Gutachten hat der Sachverständige schriftlich zu erstatten, es sei
denn, dass der Auftraggeber darauf verzichtet. Daneben kann es durchaus möglich
sein, daß ein Sachverständiger sein Gutachten vor Gericht mündlich vortragen
bzw. vertreten und verteidigen muss. Die Sachverständigenvorschriften der
Kammern sehen in diesem Zusammenhang die Verpflichtung vor, dass der
Sachverständige das Ergebnis auch eines mündlich erstatteten Gutachtens
mindestens für sich selbst schriftlich festzuhalten hat.
Die ordnungsgemäße Erstattung eines Gutachtens erfordert grundsätzlich, dass
der Sachverständige das Gutachten persönlich ausarbeitet. Gerade durch die
öffentliche Bestellung und Vereidigung soll der Öffentlichkeit die Gewähr
gegeben werden, dass der Sachverständige, der diese Bezeichnung mit Recht
trägt, seine Gutachten auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen
Qualifikation erstattet.
Das schließt aber nicht aus, dass der Sachverständige Hilfskräfte beschäftigen
darf, allerdings nur zur Vorbereitung des Gutachtens und auch nur insoweit, als
er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Auch wenn er Hilfskräfte
beschäftigt, trägt der Sachverständige gleichwohl persönlich und
uneingeschränkt die Verantwortung für seine Gutachten. Der Sachverständige kann
sich also nicht durch eine Hilfskraft vertreten lasen.
4. Schweigepflicht-Auskunftspflicht
Aus der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ergibt sich
zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung
seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden
anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
Ausdrücklich steht diese Pflicht in den Sachverständigenvorschriften der
Handwerkskammern. Sie wird damit -was eigentlich selbstverständlich ist- ausgeweitet
auch auf die Privatgutachtertätigkeit eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass
auch seine Hilfs- und Schreibkräfte die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten.
Allerdings bedeutet diese Schweigepflicht gegenüber Dritten nicht, dass der
Sachverständige seiner Gutachtertätigkeit ohne jegliche Kontrolle nachgeht.
Vielmehr legen die Sachverständigenvorschriften der Kammern eindeutig eine
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gegenüber der bestellenden Körperschaft
fest. So ist der Sachverständige gehalten, über jedes von ihm angeforderte
Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand
des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu
ersehen sind. Darüber hinaus ist der Sachverständige verpflichtet, der
Handwerkskammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit
erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und
Weise zu überzeugen, wie der Sachverständige seinen Gutachterpflichten
nachkommt und wie er seine Gutachten erstattet. Bei der Auskunftspflicht
handelt es sich also um eine Bestimmung, die der Sicherheit der Öffentlichkeit
dient, die aber die Schweigepflicht des Sachverständigen Dritten gegenüber
nicht durchbricht; denn auch die Kammer unterliegt als Körperschaft
öffentlichen Rechts ebenso wie ihre Mitarbeiter einer Schweigepflicht über all
die Dinge, die ihr bzw. ihnen dienstlich zur Kenntnis kommen.
5. Fortbildungspflicht
Es ist bereits angeklungen, muss aber hier noch einmal eindeutig ausgesprochen
werden, dass die Sachverständigenvorschriften der Kammern dem Sachverständigen
ausdrücklich die Pflicht auferlegen, sich auf dem Sachgebiet, für das er
öffentlich bestellt und vereidigt ist, hinreichend fortzubilden. Dies kann auf
den verschiedensten Wegen geschehen, etwa im Rahmen spezieller Seminare für
Sachverständige, aber auch durch Teilnahme an von Handwerkskammern oder
Fachverbänden durchgeführten Gewerbefördernden Lehrgängen und Seminaren zur
Fortbildung auf betriebstechnischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet.
Auf jeden Fall ist für den Sachverständigen wie auch für die Öffentlichkeit von
Bedeutung, dass eine Nichtbeachtung der Fortbildungspflicht ein Grund für den
Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung sein kann.
6. Werbeverbot
Wenn es gelegentlich schwierig sein sollte, einen Öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen ausfindig zu machen, weil man von ihnen Anzeigen,
Werberundschreiben oder ähnliches nicht findet, so liegt das daran, daß es zu
den Pflichten des Sachverständigen gehört, sich der Werbung für sein Sachverständigenamt
zu enthalten. Er hat nach den Vorschriften der Handwerkskammern aber die
Möglichkeit, seine Öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise
bekannt zu machen. Das kann durch eine in den Tageszeitungen erscheinende
Anzeige geschehen. Er kann auch an dem Haus, in dem sich seine betriebliche
Niederlassung oder seine Wohnung befindet, ein auf seine Öffentliche Bestellung
hinweisendes Schild anbringen. Das Schild darf jedoch keinerlei Hinweise auf
seine sonstige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit enthalten. Zudem darf er
in Fernsprech- oder Adressbüchern seine Öffentliche Bestellung erwähnen,
allerdings ohne drucktechnische Hervorhebung und ohne Verbindung mit seiner
gewerblichen Tätigkeit.
Darüber hinaus ist es ihm untersagt, für seine Sachverständigentätigkeit und / oder
mit seiner Öffentlichen Bestellung und Vereidigung für seine berufliche oder
betriebliche Tätigkeit zu werben. In dieser Hinsicht befindet sich der
Sachverständige in weitgehender Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die im
Berufsrecht für Anwälte und Ärzte gelten.
Wer also einen Sachverständigen benötigt, sollte sich vertrauensvoll an die
Handwerkskammer oder Industrie und Handelskammer wenden, die aufgrund ihres
Sachverständigenverzeichnisses, das im übrigen allen Gerichten des jeweiligen
Kammergebiets vorliegt, einen fachlich zuständigen Gutachter benennen kennen.
Ablehnung von Gutachteraufträgen
1. Zeugnisverweigerungsrecht
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann die Erstattung
eines Gutachtens nur aus den Gründen verweigern, die einen Zeugen berechtigen,
das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Geregelt ist
dies im § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit
§§ 52 ff. StPO.
Danach sind zur Verweigerung des Zeugnisses u. a. berechtigt:
- der Verlobte einer Partei;
- der Ehegatte einer Partei,
auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- diejenigen, die mit einer
Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption
verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis
zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
- Personen, denen kraft ihres
Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren
Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschriften geboten
ist, in Bezug auf die Tatsachen, auf die sich die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit bezieht.
2. Befangenheit
Über diese Fälle hinaus soll der Sachverständige um Befreiung von der
Gutachterpflicht bitten, wenn er sich befangen fühlt. Die Befangenheit wird
dabei in Anlehnung an § 42 Abs. 2 ZPO und § 24 Abs. 2 StPO definiert. Drei
praktisch besonders häufige Beispiele für die Befangenheit eines
Sachverständigen sind:
- eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit
für einen anderen Auftraggeber;
- ein ständiges Dienstverhältnis
zu dem Auftraggeber oder einer der Prozessparteien;
- eine persönliche oder
wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Auftraggeber oder einer der
Prozessparteien.
Wichtig ist zu wissen, dass für eine Abberufung eines Sachverständigen allein
schon der Vorwurf der Befangenheit genügt, wenn er erhoben wird. Auf den Beweis
der Befangenheit kommt es dann schon nicht mehr an. Hegt der Sachverständige
die Befürchtung, in einer Sache befangen zu sein, sollte er unbedingt dem
Gericht davon Kenntnis geben und die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, ob
er das Gutachten dennoch erarbeiten soll.
3. Befreiung im Ausnahmefall
Darüber hinaus sollte der Sachverständige um Befreiung vom Gutachterauftrag in
folgenden Ausnahmefällen bitten:
Die Beweisfrage liegt ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht im
Vereidigungsgebiet des Sachverständigen.
Die Beweisfrage fällt zwar in das Arbeitsgebiet des Sachverständigen, gehört
aber zu einem Spezialgebiet, auf dem der Sachverständige keine Erfahrung
besitzt. Zwar erfordert die Entscheidung über diese Frage eine gewissenhafte
Prüfung; es ist aber auf jeden Fall besser, diesen Umstand offen zu bekennen,
als ein unsachgemäßes und möglicherweise falsches Gutachten zu erstatten.
Der Sachverständige muss seinen Auftraggeber verständigen, wenn es sich bei dem
Auftrag nicht um die Begutachtung handwerklicher Waren und Leistungen oder um
die Nachprüfung von Handwerkerpreisen handelt, wenn der Auftrag also außerhalb seines
Vereidigungsrahmens liegt.
Der Sachverständige kann ebenfalls um Befreiung vom Auftrag bitten, wenn er
bereits so viele Gutachtenaufträge vorliegen hat, daß er neue Aufträge nur mit
unangemessen großer Verzögerung erfüllen könnte.
Das gleiche gilt auch, wenn die gesamte Arbeitskraft des Sachverständigen aus
gewichtigen Gründen seinem Betrieb zur Verfügung stehen muss. Allerdings muss
diese Fall die ganz besondere Ausnahme bleiben. Im Regelfall ist die
Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben kein Grund zur Ablehnung eines
Gutachtenauftrages, da sich ja der Sachverständige im vollen Bewusstsein der
Tatsache ha vereidigen lassen, dass er seine Sachverständigenaufgabe neben
seinen betrieblichen Pflichten wahrzunehmen hat.
Auch bei voraussehbar länger dauernder Krankheit sollte ein Gutachtenauftrag
zurückgegeben werden, u das Verfahren nicht über Gebühr zu verzögern.
In allen diesen Gründen ist es im Interesse der Rechtsprechung wie auch im
Interesse privater Auftraggeber unbedingt erforderlich, dass der Auftrag (ggf.
mit den Gerichtsakten) unverzüglich mit der entsprechenden Begründung
zurückgegeben wird.
Vom Auftrag zum Gutachten
1. Gerichtsgutachten
a) Beweisbeschluss
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bekommt den Auftrag,
im Zuge eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten zu erstatten, im allgemeinen vom
Gericht dadurch übertragen, dass er mit kurzem Anschreiben die Gerichtsakte
übersandt bekommt. Das Thema des von ihm erwarteten Gutachtens findet er im
Beweisbeschluss. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes hat er sich streng zu
halten.
Allerdings ist das gelegentlich leichter gesagt als getan Zunächst einmal muss
gesehen werden, dass es für den Richter, der in handwerklich fachlicher
Hinsicht durch aus als Laie anzusehen ist, oft nicht leicht ist, eine
sachkundige Frage zu formulieren. Außerdem mögen die Parteien bereits
Hypothesen vorgetragen haben, von denen möglicherweise keine wirklich zutrifft.
Haben solche Hypothesen Eingang in den Beweisbeschluss gefunden, so steht der
Sachverständige gelegentlich vor der Alternative, ein zu falschen Schlüssen
Anlass gebendes Gutachten abzugeben oder aber seine Kompetenzen zu
überschreiten, indem er Fragen beantwortet, die gar nicht gestellt wurden.
Deshalb sollte der Sachverständige bei unklaren Formulierungen des
Beweisbeschlusses oder bei Fragen im Beweisbeschluss, die nach seiner
fachlichen Überzeugung nicht richtig sein können, das Gericht (den Richter
hierüber rechtzeitig informieren. Nicht selten besteht die Möglichkeit, durch ein
kurzes Gespräch Klarheit und da mit die Grundlage für ein der Rechtsfindung
wirklich dienendes Gutachten herzustellen.
b) Aktenstudium
Hinweise auf die Richtigkeit des Beweisbeschlusses gib dem Sachverständigen
auch das Aktenstudium, dem er sich ohnehin unterziehen muss, um den bisherigen
Prozessablauf erkennen zu können. Das Aktenstudium ist zu Vorbereitung des
Gutachtens unabdingbar, der Sachverständige muss sich aber davor hüten, sich
durch streitige, gelegentlich auch sich widersprechende Partei vorbringen
verwirren zu lassen. Auf keinen Fall ist es sein Aufgabe, Sachverhalte
festzustellen oder zu klären.
Das ist -ebenso wie die Urteilsfindung- eindeutig und allein Aufgabe des
Gerichts. Der Sachverständige hat um das noch einmal zu wiederholen, ausschließlich
die im Beweisbeschluss gestellten Fragen zu beantworten.
Zum Aktenstudium gehört auch ein Blick auf den angeforderten Kostenvorschuss.
Wenn dieser nach Auffassung des Sachverständigen nicht ausreicht, die
voraussichtlich entstehenden Gutachtenkosten zu decken, muss der
Sachverständige vor Inangriffnahme weiterer Schritte das Gericht darüber
informieren.
Hat sich der Sachverständige durch eingehendes Aktenstudium in den Fall
eingearbeitet oder gar hineingelebt, so wird er gerade als handwerklicher
Sachverständiger in den meisten Fällen nicht umhinkommen, das streitige Objekt
zu besichtigen. Dazu dient die Objektbesichtigung oder der so genannte
Ortstermin.
c) Ortstermin
Den Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest.
Von seiner Festsetzung hat er beiden Prozessparteien -werden sie von Anwälten
vertreten, unbedingt auch ihren Anwälten- rechtzeitig Kenntnis zu geben und
ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Ortsbesichtigung teilzunehmen. In der
Regel genügt zur Bekanntgabe des Ortstermins und zur Einladung ein einfacher
Brief. Handelt es sich jedoch um größere Streitwerte, empfiehlt sich, für die
Mitteilungen eingeschriebene Briefe zu benutzen. Ist aus den Gerichtsakten zu
erkennen, dass es sich um sehr "schwierige" Prozessparteien handelt,
sollte der Sachverständige dem Gericht von der Festsetzung des Ortstermins
Kenntnis geben und das Gericht bitten, die Parteien zum Ortstermin zu laden.
Allerdings muss er dann ganz besonders auf eine ausreichende Fristsetzung achten.
Benötigt der Sachverständige von einer oder von beiden Prozessparteien
Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des
Gutachtens von Bedeutung sind, sollte er grundsätzlich das Gericht bitten,
diese Schriftstücke für ihn anzufordern. Da sich bei einem Prozess stets auf
beiden Seiten eine Fülle von Misstrauen ansammelt, muss er auf jeden Fall
vermeiden, mit einer der streitenden Parteien allein Kontakt aufzunehmen.
Sind beide Parteien ordnungsgemäß zum Ortstermin eingeladen worden, kann der
Ortstermin selbstverständlich auch dann durchgeführt werden, wenn nur eine der
Parteien anwesend ist. Wichtig ist aber, dass im späteren Gutachten eindeutig
vermerkt wird, dass beide Parteien rechtzeitig eingeladen wurden, trotz dieser
Mitteilungen aber nur eine Partei beim Ortstermin anwesend gewesen ist. Der
Sachverständige begegnet mit einer solchen Feststellung von vornherein dem
Misstrauen der anderen Seite.
Bei der Durchführung des Ortstermins wie überhaupt im Verkehr mit den Beteiligten
soll und muss sich der Sachverständige absolut unparteiisch verhalten.
So muss er vermeiden, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien
zusammenzutreffen oder etwa gemeinsam mit einer Partei zum Ortstermin
anzufahren. Er darf auf keinen Fall nach offizieller Beendigung des Ortstermins
mit einer der Parteien allein weiterverhandeln. Er muss vermeiden, schon
während des Ortstermins durchblicken zu lassen, dass er die Position einer
Partei für aussichtslos hält. Er muss jegliche Meinungsäußerungen vermeiden,
mit denen er einer Partei "Recht" geben konnte. Damit würde er nicht
nur abseits der Fragestellung des Gerichts stehen, sondern auch in dessen
Kompetenz zur Prozessentscheidung eingreifen. Aus all diesen Gründen sollte der
Sachverständige im Ortstermin nur Fragen stellen, aber keine Fragen
beantworten.
Wird dem Sachverständigen die Ortsbesichtigung verwehrt, wird er etwa in ein
Haus oder in eine Wohnung nicht eingelassen, hat er auf keinen Fall das Recht,
mit Gewalt einzudringen. Polizeirechte hat er grundsätzlich nicht. Er hat in
einem solchen Fall dem Gericht von der Verhinderung Mitteilung zu machen, wie
auch von einer empfindlichen Störung des Ortstermins, wie beispielsweise durch
nicht beizulegende Wortgefechte. Auch in einem solchen Fall ist es dem
Sachverständigen überlassen, den Termin abzubrechen oder die Ortsbesichtigung
allein zu wiederholen, sofern das überhaupt möglich ist.
Eine unterbliebene Aufklärung durch den Sachverständigen geht grundsätzlich zu
Lasten der Partei, die die Verhinderung verursacht und damit die Beweisführung
vereitelt hat. Das Zivilprozessverfahren kennt nämlich nicht die Aufklärung des
Sachverhalts von Amtswegen wie beim Strafverfahren. Der Richter verwertet nur
die Tatsachen und die Beweismittel, die ihm von den Parteien zur Verfügung
gestellt werden. Die Regel ist jedoch, dass dem Sachverständigen die
Möglichkeit gegeben wird, seine Feststellungen in einem ordnungsgemäß
durchzuführenden Ortstermin zu treffen. Damit bekommt der Sachverständige die
Kenntnisse, die es ihm erlauben, das Gutachten auszuarbeiten, das das Gericht
von ihm erwartet. Hierüber mehr im Abschnitt G.
In den meisten Fällen reicht das schriftlich erstattete Gutachten zur
Urteilsfindung aus. Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass ein Richter den
Sachverständigen auffordert, sein Gutachten in der Verhandlung mündlich
vorzutragen, zu begründen, zu ergänzen und zu verteidigen. Dafür ist es
wichtig, dass der Sachverständige seine Aufzeichnungen vom Ortstermin
aufbewahrt, über eine Durchschrift seines Gutachtens verfügt und sich auf den
mündlichen Vortrag und eventuelle Zwischenfragen vorbereitet. Grundsätzlich
sollte der Sachverständige bei Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen aus
Entschädigungsgründen darauf achten, dass er nicht als Zeuge oder sachverständiger
Zeuge, sondern als Sachverständiger gehört wird.
2. Vergleichsbereitschaft der Parteien
Beim Ortstermin kann es durchaus vorkommen, dass der Sachverständige aus den
Gesprächen der Parteien heraushört, dass diese bereit sind, einen Vergleich auf
der Basis seiner Feststellungen zu treffen. Einer solchen Vergleichsbereitschaft
kann der Sachverständige nachgehen, auch wenn er von sich aus in der Regel den
Parteien keine Vergleichsvorschläge unterbreiten sollte. Allerdings ist zu
unterscheiden zwischen einem gerichtlichen Auftrag und einem privaten Auftrag.
Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweisbeschluss genau umgrenzten
Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen
darauf, diesen Auftrag zu erledigen. Eine Vergleichsbereitschaft der Parteien
sollte er dennoch gesondert von seinem Gutachten dem Gericht mitteilen. Er
sollte aber in einem solchen Fall -von seltenen Ausnahmen abgesehen- nicht von
sich aus einen Vergleich protokolliere und möglicherweise ohne Beifügung seines
Gutachten dem Gericht einsenden.
Anmerkung:
Anders bei privaten Auftraggebern. Hier kann es durch aus angebracht sein, dass
der Sachverständige auch einen Vergleich protokolliert und von den Parteien
unter schreiben lässt. Die Frage der durch die Einschaltung des
Sachverständigen entstandenen Kosten ist dann neben diesem Vergleich gesondert
zu regeln.
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