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Wichtiges zu Privatgutachten
1. Pflicht zur Gutachtenerstattung bei privaten Aufträgen
Grundsätzlich besteht auch die Pflicht zur Übernahme von Gutachtenaufträgen,
die von Verwaltungsbehörden und Privatpersonen erteilt werden. In der
Ableistung des Sachverständigeneides wird im Allgemeinen eine
Bereitschaftserklärung gesehen, sich als Gutachter ganz allgemein zur Verfügung
zu stellen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Zum einen kann der
Sachverständige die Gutachtenerstattung aus den gleichen Gründen ablehnen wie
bei einem Gerichtsauftrag. Zudem gibt es noch weitere Gründe zur Ablehnung von
Privataufträgen, wie insbesondere den, dass ein Sachverständiger mit
Gerichtsgutachten so weit eingedeckt ist, dass seine Arbeitskapazität bereits
voll ausgelastet ist.
Darüber hinaus kann er einen privaten Auftrag ablehnen, wenn mit seinem
Auftraggeber keine Einigung über angemessene Bedingungen für die
Gutachtenerstattung, wie insbesondere über das Entgelt, herbeigeführt werden
kann. Verschiedene Handwerkskammern haben den von ihnen Öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen Formulare für Musterverträge für
Privatgutachteraufträge zur Verfügung gestellt, in denen der Auftrag genau zu
spezifizieren und der Entschädigungssatz zu vereinbaren ist. Darüber hinaus
wird den Sachverständigen empfohlen, bei Privataufträgen Kostenvorschüsse
ebenso anzufordern, wie das im Gerichtsverfahren selbstverständlich ist.
Sieht sich ein Sachverständiger gezwungen, einen privaten Gutachtenauftrag
abzulehnen, hat er dieses ebenso wie beim Gerichtsverfahren unverzüglich seinem
Auftraggeber mitzuteilen, damit dieser in die Lage versetzt wird, einen anderen
Gutachter zu beauftragen.
2. Unparteiische Aufgabenerfüllung
Ebenso wie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der
Erstattung von Gutachten eines der wichtigsten Kriterien zur Auswahl von
Sachverständigen darstellt, gehört die Unparteilichkeit bei der
Gutachtenerstattung zu den Hauptpflichten des Gutachters. Durch seine
öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der
Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen. Der Sachverständige hat deshalb seine
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Seine Gutachten
sollen grundsätzlich auch für die Personen eine objektive Sachaussage
darstellen, die mit seinen Gutachten konfrontiert werden, ohne selbst seine
Auftraggeber zu sein. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
unterliegt der Verpflichtung, sein Gutachten absolut unabhängig von den
Interessen seines Auftraggebers zu erstatten.
Dem Sachverständigen ist untersagt, Weisungen zu berücksichtigen, die das
Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen
könnten. Dazu gehört auch, dass ihm unbenommen bleiben muss, alle von ihm im
Zusammenhang mit der/den Beweisfragen) gefundenen Ergebnisse zu verwerten. Er
darf auch in seinem Gutachten nur von den Voraussetzungen ausgehen, die er
selbst festgestellt hat oder die mit seinen eigenen Feststellungen
übereinstimmen.
Er darf keine Vereinbarungen treffen, die seine Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Hiermit wird ihm insbesondere verboten,
vertragliche Beziehungen mit beteiligten Parteien einzugehen, nachdem ihm ein
Gutachtenauftrag in deren Angelegenheit erteilt worden ist.
Er darf sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der
gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung keine Vorteile
versprechen oder gewähren lassen. Dies gilt insbesondere auch für Aufträge, die
sich im Anschluss an seine Gutachtertätigkeit ergeben kannten.
Der Sachverständige darf Mängel, die er an einem von ihm begutachteten Objekt
festgestellt hat, grundsätzlich selbst nicht beheben.
3. Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung
Die ordnungsgemäße Gutachtenerstattung setzt zunächst einmal voraus, dass der
Sachverständige stets die neuesten wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Falls erforderlich, hat er
die technischen Vorrichtungen, Messinstrumente usw. einzusetzen, die dem
aktuellen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Ausgangspunkt für
jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages.
Auf jeden Fall sollte er seine Hilfe anbieten, damit bereits von der
Aufgabenstellung her die Grundlage für die Erstattung eines ordnungsgemäßen
Gutachtens geschaffen wird. Zur Zeit des Erscheinens dieses Merkblattes werden
Überlegungen zur Novellierung der Zivilprozess Ordnung angestellt mit dem Ziel,
im Rahmen der Regelungen für den Sachverständigenbeweis die Zusammenarbeit von
Gericht und Sachverständigen in der eben angedeuteten Weise zu intensivieren
und damit zu verbessern.
Angeforderte Gutachten hat der Sachverständige schriftlich zu erstatten. Es sei
denn, dass der Auftraggeber darauf verzichtet. Die Sachverständigenvorschriften
der Kammern sehen in diesem Zusammenhang die Verpflichtung vor, dass der
Sachverständige das Ergebnis auch eines mündlich erstatteten Gutachtens
mindestens für sich selbst schriftlich festzuhalten hat.
Die ordnungsgemäße Erstattung eines Gutachtens erfordert grundsätzlich, dass
der Sachverständige das Gutachten persönlich ausarbeitet. Gerade durch die
öffentliche Bestellung und Vereidigung soll der Öffentlichkeit die Gewähr
gegeben werden, dass der Sachverständige, der diese Bezeichnung mit Recht
trägt, seine Gutachten auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen
Qualifikation erstattet.
Das schließt aber nicht aus, dass der Sachverständige Hilfskräfte beschäftigen
darf, allerdings nur zur Vorbereitung des Gutachtens und auch nur insoweit, als
er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Auch wenn er Hilfskräfte
beschäftigt, trägt der Sachverständige gleichwohl persönlich und uneingeschränkt
die Verantwortung für seine Gutachten. Der Sachverständige kann sich also nicht
durch eine Hilfskraft vertreten lasen.
4. Schweigepflicht-Auskunftspflicht
Aus der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ergibt sich
zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung
seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden
anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
Ausdrücklich steht diese Pflicht in den Sachverständigenvorschriften der
Handwerkskammern. Sie wird damit, was eigentlich selbstverständlich ist
ausgeweitet auch auf die Privatgutachtertätigkeit eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass
auch seine Hilfs- und Schreibkräfte die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten.
Allerdings bedeutet diese Schweigepflicht gegenüber Dritten nicht, dass der
Sachverständige seiner Gutachtertätigkeit ohne jegliche Kontrolle nachgeht.
Vielmehr legen die Sachverständigenvorschriften der Kammern eindeutig eine
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gegenüber der bestellenden Körperschaft
fest. So ist der Sachverständige gehalten, über jedes von ihm angeforderte
Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand
des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu
ersehen sind. Darüber hinaus ist der Sachverständige verpflichtet, der
Handwerkskammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit
erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und
Weise zu überzeugen, wie der Sachverständige seinen Gutachterpflichten
nachkommt und wie er seine Gutachten erstattet. Bei der Auskunftspflicht
handelt es sich also um eine Bestimmung, die der Sicherheit der Öffentlichkeit
dient, die aber die Schweigepflicht des Sachverständigen Dritten gegenüber
nicht durchbricht; denn auch die Kammer unterliegt als Körperschaft
öffentlichen Rechts ebenso wie ihre Mitarbeiter einer Schweigepflicht über all
die Dinge, die ihr bzw. ihnen dienstlich zur Kenntnis kommen.
Ablehnung von Gutachteraufträgen
1. Befangenheit
Über diese Fälle hinaus soll der Sachverständige um Befreiung von der Gutachterpflicht
bitten, wenn er sich befangen fühlt. Die Befangenheit wird dabei in Anlehnung
an § 42 Abs. 2 ZPO und § 24 Abs. 2 StPO definiert. Drei praktisch besonders
häufige Beispiele für die Befangenheit eines Sachverständigen sind:
- eine Tätigkeit in derselben
Angelegenheit für einen anderen Auftraggeber;
- ein ständiges Dienstverhältnis
zu dem Auftraggeber oder einer der Prozessparteien;
- eine persönliche oder
wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Auftraggeber oder einer der
Prozessparteien.
Wichtig ist zu wissen, dass für eine Abberufung
eines Sachverständigen allein schon der Vorwurf der Befangenheit genügt, wenn
er erhoben wird. Auf den Beweis der Befangenheit kommt es dann schon nicht mehr
an. Hegt der Sachverständige die Befürchtung, in einer Sache befangen zu sein,
sollte er unbedingt dem Gericht davon Kenntnis geben und die Entscheidung des
Gerichts herbeiführen, ob er das Gutachten dennoch erarbeiten soll.
2. Befreiung im Ausnahmefall
Darüber hinaus sollte der Sachverständige um Befreiung vom Gutachterauftrag in
folgenden Ausnahmefällen bitten:
Die Beweisfrage liegt ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht im
Vereidigungsgebiet des Sachverständigen.
Die Beweisfrage fällt zwar in das Arbeitsgebiet des Sachverständigen, gehört
aber zu einem Spezialgebiet, auf dem der Sachverständige keine Erfahrung
besitzt. Zwar erfordert die Entscheidung über diese Frage eine gewissenhafte
Prüfung; es ist aber auf jeden Fall besser, diesen Umstand offen zu bekennen,
als ein unsachgemäßes und möglicherweise falsches Gutachten zu erstatten.
Der Sachverständige muss seinen Auftraggeber verständigen, wenn es sich bei dem
Auftrag nicht um die Begutachtung handwerklicher Waren und Leistungen oder um
die Nachprüfung von Handwerkerpreisen handelt, wenn der Auftrag also außerhalb
seines Vereidigungsrahmens liegt.
- Der Sachverständige kann
ebenfalls um Befreiung vom Auftrag bitten, wenn er bereits so viele
Gutachtenaufträge vorliegen hat, dass er neue Aufträge nur mit
unangemessen großer Verzögerung erfüllen könnte.
- Das gleiche gilt auch, wenn
die gesamte Arbeitskraft des Sachverständigen aus gewichtigen Gründen
seinem Betrieb zur Verfügung stehen muss. Allerdings muss dieser Fall die
ganz besondere Ausnahme bleiben. Im Regelfall ist die Wahrnehmung
betrieblicher Aufgaben kein Grund zur Ablehnung eines Gutachtenauftrages,
da sich ja der Sachverständige im vollen Bewusstsein der Tatsache ha
vereidigen lassen, dass er seine Sachverständigenaufgabe neben seinen
betrieblichen Pflichten wahrzunehmen hat.
- Auch bei voraussehbar länger
dauernder Krankheit sollte ein Gutachtenauftrag zurückgegeben werden, um
das Verfahren nicht über Gebühr zu verzögern.
In allen diesen Gründen ist es im Interesse der
Rechtsprechung wie auch im Interesse privater Auftraggeber unbedingt
erforderlich, dass der Auftrag (ggf. mit den Gerichts-Akten) unverzüglich mit
der entsprechenden Begründung zurückgegeben wird.
Besonderheiten des Privatgutachtens
Der Ablauf der Ausarbeitung und Erstattung eines Gutachtens für einen privaten
Auftraggeber entspricht weitgehend dem beim Gerichtsgutachten. Allerdings wird
der Beweisbeschluss des Gerichtes durch die Themenformulierung durch den
Auftraggeber ersetzt. Wichtig ist, dass der Sachverständige von vornherein
darauf achtet, dass das Thema, d. h. sein spezieller Auftrag, klar und
eindeutig bezeichnet und eingegrenzt wird. Ggf. sollte er seinem Auftraggeber
bereits bei der Ausarbeitung der Fragestellung helfen, da er sich dadurch
möglicherweise unnötige Arbeit und zuweilen auch Arger ersparen kann.
Diese Formulare erinnern den Privatgutachter auch daran, dass er mit seinem
Auftraggeber eindeutige Absprachen über seine Entschädigung trifft. Bei
größeren Aufträgen sollte sich der Sachverständige einen angemessenen
Kostenvorschuss auszahlen lassen, bevor er mit den Vorarbeiten für das
Gutachten beginnt. Sind diese Vorfragen geklärt und ist damit zwischen
Auftraggeber und Sachverständigen ein rechtsgültiger Werkvertrag zustande
gekommen, so wird sich der Sachverständige durch Einsichtnahme in
Kostenvoranschläge, Rechnungen und eventuellen Schriftwechsel einen Überblick
über die zu begutachtende Sache verschaffen. In den meisten Fällen wird eine
Objektbesichtigung, d. h. ein Ortstermin ähnlich wie beim Gerichtsgutachten
erforderlich sein.
Auch bei einem solchen im Zusammenhang mit einem Privatgutachten
durchzuführenden Ortstermin sollte der Sachverständige beide Parteien
verständigen und dazu laden. Er entgeht damit der Gefahr, nur einseitig
informiert zu werden und Teilprobleme, die sich möglicherweise aus
schriftlichen Unterlagen nicht ergeben, unberücksichtigt zu lassen, was
möglicherweise zu einer Verfälschung des Ergebnisses des zu erstellenden
Gutachtens führen könnte.
Es kommt aber durchaus vor, dass der Auftraggeber des Privatgutachtens darauf
besteht, dass die Gegenpartei- meist ein Handwerker, der eine bemängelte Arbeit
ausgeführt hat weder von der Einschaltung des Sachverständigen informiert noch
zu dem Ortstermin eingeladen wird. Da zwischen dem Auftraggeber und dem
Sachverständigen ein zweiseitiges Vertragsverhältnis (Werkvertrag) besteht,
muss sich der Sachverständige einem solchen Wunsch seines Auftraggebers beugen.
Unbedingt ist ihm dann aber zu raten, in seinem schriftlichen Gutachten
festzuhalten, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers die Gegenpartei
zum Ortstermin nicht geladen worden ist. Mit einem solchen Hinweis im Gutachten
schützt sich der Sachverständige vor der Gefahr, dass ihn die Gegenseite als
einseitig informiert bezeichnet und das Gutachten deshalb als parteiisch und
unrichtig ablehnt.
In nicht wenigen Fällen erübrigt sich darüber hinaus überhaupt die Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens bei Privataufträgen. Häufig möchten sich nämlich
Privatleute, die eine Arbeit von einem Handwerker haben ausführen lassen,
lediglich von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
bestätigen lassen, dass die Arbeit handwerksgerecht und den anerkannten Regeln
der Technik entsprechend ausgeführt ist, bzw. sie möchten sich bestätigen
lassen, dass von ihnen erkannte oder vermutete Mängel tatsächlich vorhanden
sind. Auf jeden Fall muss sich der Sachverständige aber auch in einem solchen
Fall Notizen oder Aufzeichnungen über den Auftraggeber, den Zeitpunkt der
Besichtigung und seine Feststellungen machen. Es könnte durchaus geschehen, dass
sich auch aus einem solchen zunächst sehr einfach aussehenden Fall ein
Rechtsstreit entwickelt, in dessen Verlauf die Feststellungen oder Aussagen des
Sachverständigen Bedeutung erlangen können.
3. Vergleichsbereitschaft der Parteien
Beim Ortstermin kann es durchaus vorkommen, dass der Sachverständige aus den
Gesprächen der Parteien heraushört, dass diese bereit sind, einen Vergleich auf
der Basis seiner Feststellungen zu treffen. Einer solchen
Vergleichsbereitschaft kann der Sachverständige nachgehen, auch wenn er von
sich aus in der Regel den Parteien keine Vergleichsvorschläge unterbreiten
sollte.
Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweiseschluss genau umgrenzten
Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen
darauf, diesen Auftrag zu erledigen. Eine Vergleichsbereitschaft der Parteien
sollte er dennoch gesondert von seinem Gutachten dem Gericht mitteilen. Er
sollte aber in einem solchen Fall -von seltenen Ausnahmen abgesehen- nicht von
sich aus einen Vergleich protokolliere und möglicherweise ohne Beifügung seines
Gutachten dem Gericht einsenden.
Anders bei privaten Auftraggebern. Hier kann es durch aus angebracht sein, dass
der Sachverständige auch einen Vergleich protokolliert und von den Parteien unter
schreiben lässt. Die Frage der durch die Einschaltung des Sachverständigen
entstandenen Kosten ist dann neben diesem Vergleich gesondert zu regeln.
Die Sachverständigenentschädigung
Für seine Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch
- auf eine Entschädigung für
seinen Zeitaufwand,
- auf eine Vergütung des durch
Fahrten und Reisen oder durch Ortsabwesenheit verursachten Aufwandes sowie
- auf Ersatz notwendiger barer
Auslagen.
Für die Erarbeitung von Gerichtsgutachten
bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen / Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (ZSEG/IVEG). Bei der
Erstattung von Privatgutachten empfiehlt es sich dagegen, vor der
Auftragserteilung bzw. -Übernahme einen Entschädigungssatz zu vereinbaren.
1. Entschädigung bei Privatgutachten
Die Vorschriften des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen / Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
(ZSEG/IVEG) sind bindend lediglich bei der Abrechnung der
Sachverständigentätigkeiten, die im Auftrag von Gerichten durchgeführt wer den.
Ansonsten, d. h. insbesondere bei Privatgutachten richtet sich die Höhe der
Vergütung grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 632 Abs. 2 BGB, der lautet:
"lst die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmäßige Vergütung in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen."
Bei Privatgutachten ist es also auf jeden Fall angebracht vor der
Auftragserteilung bzw. der Auftragsübernahme einen Stundensatz zu vereinbaren.
Sollte keine Vereinbarung dieser Art getroffen sein, so ist die übliche
Vergütung anzusetzen. Sie entspricht in den meisten Hand Werkszweigen den
gerichtlichen Sätzen, kann aber auch durchaus darüberliegen.
Mit dem privaten Auftraggeber sollte aber nicht nur von vornherein der
Stundenentschädigungssatz vereinbart werden, ihm sollte auch so frühzeitig wie
möglich gesagt werden, wie teuer die Erstattung des Gutachtens insgesamt
voraussichtlich werden wird. Manch ein privater Auftraggeber wird sich
überlegen, ob der Wert der zu begutachtenden Leistung oder Ware den Aufwand für
einen Sachverständigen rechtfertigt. Dabei ist zu bedenken dass zu dem
Stundenentschädigungssatz, multipliziert mit der Zahl der aufgewandten Stunden,
auch der Ersatz von Aufwendungen, von Fahrtkosten und sonstigen baren Auslagen
tritt, entsprechend der Regelung bei Gerichtsgutachten. Ebenso wie es bei
Gerichtsgutachten üblich ist, dass das Gericht vor der Beauftragung des
Sachverständigen von einer Partei oder von beiden Parteien Kostenvorschüsse für
die Gutachtertätigkeit anfordert, so ist diese Übung auch durchaus
empfehlenswert bei der Erstattung von Privatgutachten. Einvernehmen auch über
diese Frage sollte und muss rechtzeitig zwischen Auftraggeber und
Sachverständigem herbeigeführt werden. |