Wichtiges zu Schiedgutachten
Schiedsgutachter
Der Sachverständige aufgrund eines privaten Auftrages tätig. Auftraggeber sind
in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit
Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.
Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als
Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der
Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren in Anspruch nehmen
will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über einen eventuellen Kostenausgleich
zu einigen.
Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstattung eines
Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen
Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, daß das Schiedsgericht den
Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens "im Auftrag der sich streitenden
Parteien" erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt.
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage
mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen
aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese
Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.
Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen
gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen
Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein
Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des
Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme
eintreten.
Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei zu
vereinbaren.
Schiedsgutachter
1. Aufgabe: Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es,
a. den Vertragswillen der
Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen
b. einen Vertragsinhalt,
der dem Unkundigen verborgen ist, aufgrund des besonderen Sachverstandes
klarzustellen
c. für die Bestimmung eines
Vertragsinhaltes gewisse, dafür erhebliche Unterlagen heranzuschaffen oder
Tatsachen für die Vertragspartner bindend festzustellen
Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsgutachters, Rechtsfolgen
festzustellen.
2. Schiedsgutachtervertrag = Rechtsbeziehungen zwischen den Auftraggebern
a. Inhalt
Der
Schiedsgutachtervertrag ist die vertragliche Vereinbarung unter den
Auftraggebern, daß "über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten
Tatumstandes oder über die Bewertung einer Sache oder Leistung ein Sachverständiger
entscheiden und dass sein Spruch für die Parteien verbindlich sein soll"
b. Form der
Schiedsgutachtervereinbarung unter den Auftraggebern
Bei einer solchen
Vereinbarung ist Einhaltung besonderer Formvorschriften, wie etwa
Schriftlichkeit, nicht notwendig, also ist der Abschluss auch mündlich möglich.
c. Wirkung
(Schiedsgutachten und Prozess)
Der
Schiedsgutachtervertrag wird meist außerhalb eines Prozesses in der Erwartung
geschlossen, daß sich ein Rechtsstreit erübrigt, wenn durch da Schiedsgutachten
der strittige Tatumstand als geklärt gilt... usw. Also: Das Gericht ist an die
Tatsachenfeststellung des Sachverständigen gebunden.
Ausnahme: Die Feststellungen des Sachverständigen sind "offenbar
unrichtig".
"Offenbare Unrichtigkeit" liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich
jedermann oder doch jedenfalls dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter
sofort aufdrängt.
3. Rechtsbeziehungen
Gutachter-Auftraggeber
Der Sachverständige wird als Privatgutachter tätig.
Besonderheit:
Meist zwei oder mehrere (sich streitende) Auftraggeber. Sie haften für die
Gebühren als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen,
welchen seiner Auftraggeber er notfalls für die Gesamtkosten seines Gutachtens
in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber müssen sich dann untereinander über
ihre Kostenbeteiligung auseinandersetzte. Das ist nicht mehr Sache des
Gutachters.
3. Rechtsbeziehungen
Gutachter - Auftraggeber
Die Auftraggebenden Vertragsparteien haften als Gesamtschuldner.
Merke: Sind Sie in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht als Schiedsrichter
tätig, sondern werden vom Schiedsgericht als Sachverständiger beauftragt, eine
Beweisfrage zu klären, so beauftragt Sie das Schiedsgericht im Namen der
Auftraggeber. Diese werden Ihre Gebührenschuldner. Die Auftraggeber sind
Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
1. Die Sachverständigenentschädigung
Für seine Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch
- auf eine Entschädigung für
seinen Zeitaufwand,
- auf eine Vergütung des durch
Fahrten und Reisen oder durch Ortsabwesenheit verursachten Aufwandes sowie
- auf Ersatz notwendiger barer
Auslagen.
Für die Erarbeitung von Gerichtsgutachten
bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen / Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (ZSEG/IVEG). Bei der
Erstattung von Privatgutachten empfiehlt es sich dagegen, vor der
Auftragserteilung bzw. -übernahme einen Entschädigungssatz zu vereinbaren.
Entschädigung bei Schiedsgutachten
Die Vorschriften des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
/ Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (ZSEG/IVEG) sind bindend lediglich bei der Abrechnung der
Sachverständigentätigkeiten, die im Auftrag von Gerichten durchgeführt wer den.
Ansonsten, d. h. insbesondere bei Privatgutachten richtet sich die Höhe der
Vergütung grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 632 Abs. 2 BGB, der lautet:
"lst die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmäßige Vergütung in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen."
Bei Privatgutachten ist es also auf jeden Fall angebracht vor der
Auftragserteilung bzw. der Auftragsübernahme einen Stundensatz zu vereinbaren.
Sollte keine Vereinbarung dieser Art getroffen sein, so ist die übliche
Vergütung anzusetzen. Sie entspricht in den meisten Hand Werkszweigen den
gerichtlichen Sätzen, kann aber auch durchaus darüberliegen.
Mit dem privaten Auftraggeber sollte aber nicht nur von vornherein der
Stundenentschädigungssatz vereinbart werden, ihm sollte auch so frühzeitig wie
möglich gesagt werden, wie teuer die Erstattung des Gutachtens insgesamt
voraussichtlich werden wird. Manch ein privater Auftraggeber wird sich
überlegen, ob der Wert der zu begutachtenden Leistung oder Ware den Aufwand für
einen Sachverständigen rechtfertigt. Dabei ist zu bedenken daß zu dem
Stundenentschädigungssatz, multipliziert mit der Zahl der aufgewandten Stunden,
auch der Ersatz von Aufwendungen, von Fahrtkosten und sonstigen baren Auslagen
tritt, entsprechend der Regelung bei Gerichtsgutachten.
Ebenso wie es bei Gerichtsgutachten üblich ist, dass das Gericht vor der
Beauftragung des Sachverständigen von einer Partei oder von beiden Parteien
Kostenvorschüsse für die Gutachtertätigkeit anfordert, so ist diese Übung auch
durchaus empfehlenswert bei der Erstattung von Privatgutachten. Einvernehmen
auch über diese Frage sollte und muss rechtzeitig zwischen Auftraggeber und
Sachverständigem herbeigeführt werden.
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